URSAM Natur- und Lebenspfade e.V.
Satzung in der Fassung vom 21.02.2025
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein hat den Namen URSAM Natur- und Lebenspfade und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Landau und ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau.
(2) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Umweltschutzes
- die nachhaltige Förderung und Entwicklung gesunder Lebenskonzepte für Mensch und Natur unter Einbeziehung des natürlichen Lebensraumes und der Regionalität
- die Förderung von Bildung in den Bereichen Natur, Umwelt und des globalen Lernens unter Einbeziehung persönlicher und betrieblicher Entwicklungsprozesse (Privatpersonen und Firmen)
- das aktive Aufzeigen, Vertiefen und Verbinden von Natur- und Lebenskreisläufen durch Projekte sowie Schulungs- und Coaching-Angeboten z.B. im Kleinackerbau oder im Rahmen privater bzw. betrieblicher Prozesse in Anlehnung an natürliche Kreisläufe
(2) Der Verein strebt an:
- Menschen aus den unterschiedlichsten Berufs-/Lebensfelder und Hierarchiestufen zum Wissens- und Erfahrungsaustausch zusammenzubringen
- Durch Sinnestraining in der Natur die Beziehung des Menschen zu sich selbst und zur Um-Welt nachhaltig zu verbessern
- Menschen durch haptische Aktivitäten „in Bewegung“ zu bringen z.B. auf Kleinackerflächen (Acker-Pioniere), auf Biodiversitätsflächen oder durch Aktivitäten in der Natur als Alltagsausgleich und zur Förderung der Gesundheit
- Kompetenzen zur Gestaltung der Mit-Welt im Sinne der Nachhaltigkeit undZukunftsfähigkeit zu fördern (Bildung für nachhaltige Entwicklung, BNE)
- Förderung und Durchführung von Exkursionen, Workshops und Veranstaltungen für Erwachsene, Schulen, Kinder und andere Interessengruppen
Durch Austausch, Entwicklung und Zusammenarbeit bauen die Menschen ihre Fähigkeiten im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung aus. URSAM fördert Kontakte mit Dritten, die dem Vereinszweck verbunden sind und setzt sich für die Wertschätzung seiner Gesellschafts- und Bildungsarbeit ein.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Vereinsmitglieder können gleichzeitig haupt- oder nebenamtlich für den Verein tätig sein. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ehrenamt
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins
- Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Vergütungsordnung beschließen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen MöglichkeitenGrenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden
- Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Art der Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Erwerb
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Antrag auf Aufnahme in den Verein. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein Rechtsmittel zu.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
- an der Mitgliederversammlung und an sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben. Bei Familienmitgliedschaft haben zwei Anwesende volljährige Mitglieder Stimmrecht
- Anträge für die Beratung in der Mitgliederversammlung zu stellen
(2) Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet
- die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen,
- die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen sowie
- dem Ansehen und den Interessen des Vereins keinen Schaden zuzufügen
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namensund/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
(2) Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Es besteht keine Kündigungsfrist.
(3) Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliederbeitrag nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf andere Vermögenswerte besteht nicht.
(4) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund die Fortführung derMitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Der Ausschluss ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
- den gewünschten Dialog innerhalb der Mitglieder durch unsachliche, beleidigende und/oder sonst herabsetzende Äußerungen in Wort und Schrift stört
- Andere Mitglieder, Mitarbeitende oder Organe bzw. deren Mitglieder durchunangemessene Maßnahmen oder Äußerungen diskreditiert oder in Verruf bringt
- vorhandene Möglichkeiten vereinsinterner Willensbildung und Kommunikation (z.B. E-Mail-Verteiler, Internet-Foren) missbraucht
- vergleichbare Verhaltensweisen praktiziert, die nicht dem Vereinszweck dienen
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Über die Berufung entscheiden die anwesenden Mitglieder. Es ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Mitglied hat vor der Mitgliederversammlung zwingend zu erscheinen, andernfalls hat es das Recht auf Berufung verwirkt.
(5) Streichung von der Mitgliederliste
Von der Mitgliederliste können Mitglieder gestrichen werden, die trotz Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliederbeitrages mehr als zwei Monate im Verzug sind oder wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenprüfer
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und muss innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
(4) Der Vorstand kann im Laufe des Geschäftsjahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkten von mindestens1/4 der Mitglieder verlangt wird.
(5) Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Versand einer persönlichen Einladung einberufen. Zwischen dem Tag derVeröffentlichung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.
(6) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Online- verfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen digitalen Raum. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtuellerMitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebenen E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitlieder,soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antragals abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(9) Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(10) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(11) An der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(12) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und mit Begründung vorliegen.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das insbesondere dieBeschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu erhalten.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie kann eine Geschäftsordnung zur Regelung interne Abläufe erlassen.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
- die Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins
- die Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge sowie
- Entscheidung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand iSd § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer sowie
- bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Vertretungsbefugt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart alleine, darüber hinaus jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Vor Ablauf ihrer Amtszeit können Mitglieder des Vorstands nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
(7) Zu den Sitzungen des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende schriftlich oder elektronisch einzuladen. Zwischen dem Tag der Einladung unddem Tag der Sitzung müssen mindestens 4 Tage liegen.
(8) Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen in dem die Beschlüsse festzuhalten sind. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung in Höhe der jeweils gültigen Vergütung für die Ehrenamtspauschale iSd § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(10) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(11) Gerichtsstand ist Landau.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Treffen der notwendigen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Führen der Bücher
- Erstellen des Jahresabschlusses und des Jahresberichts
- Entscheidung über Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
- Führen eines Mitgliederverzeichnisses des Vereins
- Satzungsänderungen dem Vereinsregister vorliegen
- Der Vorstand kann redaktionelle Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt werden
§ 13 Geschäftsführung
(1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Einzelheiten der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsführerordnung, die der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erlässt, festgehalten.
(2) Die vom Vorstand bestellten Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Vorstandsmit beratender Stimme teil. Sie sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.
(3) Die Geschäftsführer erhalten eine Vergütung. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
§ 14 Kassen- und Rechnungsprüfung
(1) Die Kassen- und Rechnungsprüfung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer durchzuführen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand unverzüglich den Jahresabschluss fertig zu stellen und diesen mit den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig den Kassenprüfern zuzuleiten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
§ 16 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personen- daten, diezur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
Damit die Mitglieder untereinander in Kontakt treten können oder zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte werden die dazu nötigen Mitglieder- daten, namentlich der Name,Vorname, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse sämtlichenVereinsmitglieder bekanntgegeben oder können bei Vorstand beantragt werden.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der bundesdeutschen Datenschutzgesetzgebung (DSGVO) und der Datenschutzerklärung des Vereins.
§ 17 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desVereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an
die Stadt Landau und soll dort Verwendung finden bei der Förderung und Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen.
§ 18 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Die überarbeitete Satzung ersetzt die Gründungssatzung vom 30. November 2019 sowiedie Satzungsänderungen vom 16. Februar 2024. Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und durch das Vereinsregister sofort in Kraft.
Landau, 21. Februar 2025
(Online-Text ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit)
